Aktuelle Termine | FIFAP (2024)

§ 1 Teilnahmevoraussetzungen

Zur Weiterbildung zugelassen sind jeweils die gemäß der Veranstaltungsausschreibung definierten Berufs- bzw. Zielgruppen.
Die Teilnahme an der Weiterbildung erfolgt selbstverantwortlich und setzt normale psychische und physische Belastbarkeit voraus, ferner die Bereitschaft und Fähigkeit zur kritischen Reflexion der eigenen Arbeit und bisherigen Handlungsansätze sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, an Übungen mit Selbsterfahrungscharakter teilzunehmen und dabei die eigenen Grenzen sowie die Anderer zu erkennen und zu wahren. Eine Haftung für etwaige Gesundheitsschäden ist wie üblich alleine auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und besteht im Übrigen nicht.

§ 2 Teilnahmegebühren

Die jeweils ausgewiesene Teilnahmegebühr versteht sich incl. Pausenverpflegung (je nach Veranstaltungsort mit oder ohne Mittagessen) sowie umfangreichen Teilnehmerunterlagen, die zu Beginn jeden Seminars ausgehändigt werden. Die Teilnahmegebühr kann als Komplettsumme oder in Form von Raten entrichtet werden. Näheres entnehmen Sie bitte der konkreten Veranstaltungsausschreibung.

§ 3 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem entsprechenden Anmeldeformular. Die Anmeldung ist dann verbindlich, wenn die Teilnahmegebühr bzw. deren Anzahlung innerhalb des in der Eingangsbestätigung angegebenen Zeitraumes fristgerecht entrichtet worden ist. Erst dann erfolgt die endgültige schriftliche Teilnahmezusage.
Sollte innerhalb der angegebenen Frist kein Zahlungseingang erfolgen, so kann die Teilnahme an der gewünschten Veranstaltung nicht verbindlich zugesagt werden.
Die Einzelbuchung von Seminaren innerhalb curricularer Weiterbildungen ist nicht möglich, ebenso wenig der Quereinstieg in bereits laufende Curricula, weil die einzelnen Seminare chronologisch angeordnet sind und sowohl inhaltlich als auch didaktisch aufeinander aufbauen.

§ 4 Rücktritt durch den Teilnehmer

Bis zu acht Wochen vor Beginn der Weiterbildung können die KandidatInnen ohne Angabe von Gründen schriftlich (per Fax, E-Mail oder Brief) vom Vertrag zurücktreten. Bei Einhaltung der Acht-Wochen-Frist ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 EUR zu zahlen. Bei späterem Vertragsrücktritt wird die Teilnahmegebühr in voller Höhe fällig. Ausnahme: Es steht eine Person auf der Warteliste zur Verfügung, die zu Beginn der Weiterbildung nachrücken kann; in diesem Fall wird vom Veranstalter nur die angegebene Verwaltungsgebühr (75 EUR) in Rechnung gestellt.
Nach Beginn einer Weiterbildung kann ein Rücktritt vom Vertrag nur bei nachgewiesenen schicksalhaften Bedingungen (z. B. Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attestes) gewährt werden. In diesem Fall wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 EUR einbehalten sowie die Teilnahmegebühren für bereits in Anspruch genommenen Veranstaltungen. Bei Rücktritt ohne Nachweis schicksalhafter Bedingungen wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 180 EUR pro gebuchtem Seminar fällig.

§ 5 Unterbrechung durch den Teilnehmer bei mehrteiligen Weiterbildungen

Bei mehrteiligen Weiterbildungen besteht keine Verpflichtung, diese in einem gegebenen Zeitraum abzuschließen, obgleich die Teilnahme in ein und derselben Ausbildungsgruppe besonders empfohlen wird, um die traumaspezifischen Kompetenzen in einer sukzessiven Lernkurve gemeinsam zu erwerben und zu erweitern. Bei nachgewiesenen schicksalhaften Bedingungen sowie aus bestimmten persönlichen Gründen, die mit den Seminarleitern vertraulich besprochen werden können, ist es möglich, die Weiterbildung zu unterbrechen und die fehlenden Teile ohne Anfall zusätzlicher Kosten zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Diese Regelung wird eingeschränkt durch § 7.

§ 6 Versäumnis/Verhinderung

Der Veranstalter ist von einer Verhinderung/einem Versäumnis möglichst frühzeitig in Kenntnis zu setzen.
Ein Anspruch auf die Rückerstattung von Teilnahmegebühren für vom Teilnehmer nicht besuchte Seminarteile oder Seminare besteht nicht. Versäumte Termine können nach Absprache mit dem Veranstalter in anderen Curricula nachgeholt werden, soweit dies dem Veranstalter organisatorisch möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Nachholtermin im Allgemeinen sowie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes im Speziellen besteht jedoch nicht.

§ 7 Kündigung durch den Veranstalter

Sollte der Veranstalter die Durchführung einer Veranstaltungsreihe oder eines Teiles davon (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht gewährleisten können, so behält er sich das Recht vor, die Veranstaltungsreihe oder eines Teiles davon abzusagen. In diesem Fall werden die TeilnehmerInnen so bald wie möglich schriftlich benachrichtigt. Bei Absage einer gesamten Veranstaltungsreihe werden die bezahlten Gebühren in vollem Umfang zurück erstattet. Bei Abbruch einer Veranstaltungsreihe werden die Gebühren für die nicht stattgefundenen Termine in vollem Umfang zurückerstattet; für bereits besuchte Termine im Rahmen mehrstufiger Weiterbildungen erfolgt keine Erstattung der Teilnahmegebühr. Bei Absage eines Einzelseminars innerhalb einer Veranstaltungsreihe wird ein möglichst zeitnaher Ersatztermin angeboten. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter bestehen nicht.

§ 8 Ausschluss von laufenden Veranstaltungen

Die jeweiligen verantwortlichen Seminarleiter sind zu jedem Zeitpunkt der laufenden Ausbildung berechtigt, TeilnehmerInnen von der weiteren Fortbildung auszuschließen (z. B. wenn deren Verhalten Anzeichen psychischer Überforderung erkennen lässt oder den Arbeitsprozess der Gruppe beeinträchtigt). Dahinter steht die Erfahrung, dass nicht alle TeilnehmerInnen, die traumaspezifische Kompetenzen erlernen möchten, zu deren Anwendung geeignet sind. Diese restriktive Regelung erfolgt zum Wohle der belasteten SeminarteilnehmerInnen selbst, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Gruppe sowie zum Schutz traumatisierter KlientInnen.
Bereits gezahlte Gebühren werden im Falle des Ausschlusses in voller Höhe zurück gezahlt. Für bereits besuchte Termine im Rahmen mehrstufiger Weiterbildungen wird die Gebühr nicht erstattet. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Seminarleiter/den Veranstalter bestehen nicht.

§ 9 Teilnahmebescheinigungen/Zertifizierung

Zu jedem Einzelseminar, dies gilt auch für Seminare innerhalb mehrteiliger Weiterbildungen, erhalten die TeilnehmerInnen eine Teilnahmebescheinigung mit Angabe der vermittelten Lehrinhalte.
TeilnehmerInnen, die im Rahmen einer mehrteiligen Weiterbildung einen qualifizierten Abschluss in Form eines Abschlusszertifikates anstreben, müssen das gesamte Curriculum durchlaufen und benötigen alle in der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung definierten Nachweise (z. B. Teilnahme- und Supervisionsbescheinigungen, Falldokumentationen) sowie eine positive Eignungseinschätzung durch die Seminarleiter. Fehlzeiten von mehr als acht Weiterbildungseinheiten (= ein Veranstaltungstag) innerhalb einer Veranstaltungsreihe, unvollständige Nachweise, mangelnde Eignung (die ggf. schon zum vorherigen Ausschluss geführt hat; s. § 4) führen zur Versagung des Zertifikats. Ein genereller, leistungs- und persönlichkeitsunabhängiger Anspruch auf Zertifizierung besteht nicht.
Das Zertifikat beinhaltet keine daraus abzuleitenden formalrechtlichen Ansprüche im Sinne der Erlangung eines „Psychotherapeutenstatus“ oder der Möglichkeit zur Partizipation an der kassenrechtlichen oder einer anderen Versorgungsstruktur (Kostenträger wie Berufsgenossenschaften, Versicherungen etc.). Der zertifizierte Abschluss eines Curriculums entspricht einer Zusatzqualifikation für den Beruf, den die TeilnehmerInnen bereits ausüben.

§ 10 Sonstiges

  1. Die Teilnahme kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
  2. Die Teilnehmerunterlagen sowie alle sonstigen Unterrichtsmaterialien (z. B. Folien, Arbeitsblätter) sind urheberrechtlich geschützt und nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Sie dürfen nicht vervielfältigt, nicht an andere Personen weitergegeben und nicht zur eigenen Unterrichtsgestaltung verwendet werden.
  3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Eventuelle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  4. Gerichtsstand ist Euskirchen.
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